- Schadensrechtsreform
- durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I 2674). Die Beschränkung des ⇡ Schmerzensgeldes auf die ⇡ unerlaubte Handlung und weitere Sonderbestimmungen wurde aufgehoben, so dass auch bei ⇡ Vertragsverletzung und ⇡ Gefährdungshaftung ein Schmerzensgeld verlangt werden kann. Ebenso wurde die Haftung Minderjähriger bei Verkehrsunfällen (⇡ Deliktsfähigkeit) eingeschränkt und die Haftung des vom Gericht ernannten Sachverständigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, ausdrücklich geregelt (§ 839a BGB).
Lexikon der Economics. 2013.