Schadensrechtsreform

Schadensrechtsreform
durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I 2674). Die Beschränkung des  Schmerzensgeldes auf die  unerlaubte Handlung und weitere Sonderbestimmungen wurde aufgehoben, so dass auch bei  Vertragsverletzung und  Gefährdungshaftung ein Schmerzensgeld verlangt werden kann. Ebenso wurde die Haftung Minderjähriger bei Verkehrsunfällen ( Deliktsfähigkeit) eingeschränkt und die Haftung des vom Gericht ernannten Sachverständigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, ausdrücklich geregelt (§ 839a BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • unabwendbares Ereignis — ehemaliger Haftungsmaßstab des ⇡ Haftpflichtgesetzes und der ⇡ Kraftfahrzeughaftung, der mit der ⇡ Schadensrechtsreform durch die strengere Haftung aus ⇡ höherer Gewalt ersetzt wurde …   Lexikon der Economics

  • Gefährdungshaftung — 1. Begriff: Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden (⇡ Verschuldenshaftung) voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt (z.B.… …   Lexikon der Economics

  • Haftpflichtgesetz — Gesetz i.d.F. vom 4.1.1978 (BGBl I 145), regelt einen Ausschnitt aus dem Haftpflichtrecht (⇡ Haftpflicht). 1. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen oder bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb einer Schienen oder Schwebebahn oder bestimmter …   Lexikon der Economics

  • Kraftfahrzeughaftung — besondere Haftung für die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges (ausgenommen ⇡ Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor) verursachten Schäden. I. Haftung seitens des Halters:1. Der ⇡ Halter des Kraftfahrzeuges unterliegt einer ⇡… …   Lexikon der Economics

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